Hilfe im Haushaltsführung

Gesetzliche Grundlage ist § 36 SGB XI und § 37 SGB XI: Pflegeversicherung

Auszug aus dem § 36 SGB XI:

"1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte".


Hinweis: Nicht wählbar sind z. B. Gartenpflege, Pflege der Balkonpflanzen, Treppenhausreinigung, Haustierversorgung, Entsorgung von Sperrmüll.

Finanzierungsmöglichkeiten für Hilfe im Haushaltsführung:

Pflegegeld nach § 37 SGB XI,               je nach Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: 0 €, nur Anspruch auf Entlastungsbetrag 125 € (§ 45 SGB XI)
  • Pflegegrad 2:  316 €
  • Pflegegrad 3: 545 €
  • Pflegegrad 4: 728 €
  • Pflegegrad 5: 901 €

Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, je nach Pflegegrad:

  • Pflegegrad 1: 0 € , nur Anspruch auf Entlastungsbetrag 125 (§ 45 SGB XI)
  • Pflegegrad 2: 689 €
  • Pflegegrad 3: 1 298 €
  • Pflegegrad 4: 1 612 €
  • Pflegegrad 5: 1 995 €

Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1  SGB XI

Der Pflegebedürftige "mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung von Pflegeperson gepflegt wurde und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist".

  • 1 612 im Jahr

Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 2 SGB XI

Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu  2 418 im Kalenderjahr erhöht werden".

  • 806 im Jahr

Bis zu maximal 40% des Sachleistungsbetrags können für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Vorrangig sind die Rechnungen des Pflegedienstes für körperbezogene Leistungen zu begleichen.

Bleibt ein Restbetrag vorhanden, kann dieser bis zum Höchstsatz auf die genannten Leistungen umgewidmet werden.

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