
Hilfe im Haushaltsführung
Gesetzliche Grundlage ist § 36 SGB XI und § 37 SGB XI: Pflegeversicherung
"1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege
Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische
Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als
Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische
Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität,
kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische
Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und
Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte".
Hinweis: Nicht wählbar sind z. B. Gartenpflege, Pflege der Balkonpflanzen, Treppenhausreinigung, Haustierversorgung, Entsorgung von Sperrmüll.
Finanzierungsmöglichkeiten für Hilfe im Haushaltsführung:
Pflegegeld nach § 37 SGB XI, je nach Pflegegrad:
- Pflegegrad 1: 0 €, nur Anspruch auf Entlastungsbetrag 125 € (§ 45 SGB XI)
- Pflegegrad 2: 316 €
- Pflegegrad 3: 545 €
- Pflegegrad 4: 728 €
- Pflegegrad 5: 901 €
Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, je nach Pflegegrad:
- Pflegegrad 1: 0 €
, nur Anspruch auf Entlastungsbetrag 125 €
(§ 45 SGB XI)
- Pflegegrad 2: 689 €
- Pflegegrad 3: 1 298 €
- Pflegegrad 4: 1 612 €
- Pflegegrad 5: 1 995 €
Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 SGB XI
Der Pflegebedürftige "mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung von Pflegeperson gepflegt wurde und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist".
- 1 612 € im Jahr
Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 2 SGB XI
Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 €
aus noch
nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42
Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 €
im Kalenderjahr erhöht
werden".
- 806 €
im Jahr
Bis zu maximal 40% des Sachleistungsbetrags können für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Vorrangig sind die Rechnungen des Pflegedienstes für körperbezogene Leistungen zu begleichen.
Bleibt ein Restbetrag vorhanden, kann dieser bis zum Höchstsatz auf die genannten Leistungen umgewidmet werden.