Haushaltshilfe
gemäß § 38 Abs. 1 und 2 SGB V und § 24h SGB V : Krankenversicherung
Anspruch auf Haushilfe gemäß SGB V -Leistung der Krankenkasse
wegen:
- einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Absatz 2 oder 4 SGB V),
- einer Vorsorgekur für Mütter und Väter (§ 24 SGB V),
- häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
- einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V),
- einer Müttergenesungskur (§ 41 SGB V) des Versicherten.
aus Anlass der Entbindung bei:
- einer stationären Entbindung,
- frühzeitiger Rückkehr aus der stationären Entbindung,
- Hausentbindung.
Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 1 SGB V besteht nur insoweit längstens, als der Versicherte über einen Haushalt verfügt, dessen Weiterführung ihm nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann (jedoch für die Dauer von vier Wochen).
Wenn
im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und
auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3
auf längstens 26 Wochen.
Leistungen:
Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder (einschließlich Organisation der Belange von Schule und Kindergarten)
Reinigen des allgemein üblichen Lebensbereiches
Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplanes
Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen
Unterbringung der eingekauften Gegenstände
Kochen der Mahlzeiten einschließlich der Vor- und Zubereitung der Mahlzeiten
Reinigen des Arbeitsbereiches
Spülen des Kochgeschirrs einschließlich Trocknen und Einräumen Trennung und Entsorgung des Abfalles
Wechseln der Wäsche einschließlich der Bettwäsche
Waschen/Pflege der Wäsche und Kleidung, z. B. Bügeln, Ausbessern
Einräumen der Wäsche
Heizen, Beschaffung des Heizmaterials und Entsorgung der Verbrennungsrückstände (nicht bei Zentralheizung).