Haushaltshilfe

gemäß § 38 Abs. 1 und 2 SGB V und § 24h SGB V : Krankenversicherung

Anspruch auf Haushilfe gemäß SGB V -Leistung  der Krankenkasse 


wegen:

  • einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Absatz 2 oder 4 SGB V),
  • einer Vorsorgekur für Mütter und Väter (§ 24 SGB V),
  • häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
  • einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V),
  • einer Müttergenesungskur (§ 41 SGB V) des Versicherten.

aus Anlass der Entbindung bei:

  • einer stationären Entbindung,
  • frühzeitiger Rückkehr aus der stationären Entbindung,
  • Hausentbindung.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Absatz 1 Satz 1 SGB V besteht nur insoweit längstens, als der Versicherte über einen Haushalt verfügt, dessen Weiterführung ihm nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann  (jedoch für die Dauer von vier Wochen).

Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen.


Leistungen:

  • Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder (einschließlich Organisation der Belange von Schule und Kindergarten)

  • Reinigen des allgemein üblichen Lebensbereiches

  • Erstellen eines Einkaufs- und Speiseplanes

  • Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen

  • Unterbringung der eingekauften Gegenstände

  • Kochen der Mahlzeiten einschließlich der Vor- und Zubereitung der Mahlzeiten

  • Reinigen des Arbeitsbereiches

  • Spülen des Kochgeschirrs einschließlich Trocknen und Einräumen Trennung und Entsorgung des Abfalles

  • Wechseln der Wäsche einschließlich der Bettwäsche

  • Waschen/Pflege der Wäsche und Kleidung, z. B. Bügeln, Ausbessern

  • Einräumen der Wäsche

  • Heizen, Beschaffung des Heizmaterials und Entsorgung der Verbrennungsrückstände (nicht bei Zentralheizung).

Finanzierung:

Die Leistungen der Haushilfe werden nach Genehmigung einer ärztlichen Anordnung von Ihrer Krankenkasse übernommen.

Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten.

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