Verhinderungspflege
Gesetzliche Grundlage der Leistung ist SGB XI: Pflegeversicherung
Auszug aus dem § 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson " Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen
Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die
nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs
Wochen je Kalenderjahr (...).
Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird. (...)
Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden."
Möglichkeiten der Finanzierung:
1. Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 1 SGB XI
Der Pflegebedürftige "mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung von Pflegeperson gepflegt wurde und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist".
- 1.612 Euro im Jahr
2. Verhinderungspflege nach § 39 Abs. 2 SGB XI
Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann um bis zu 806 Euro aus noch
nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42
Absatz 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 2 418 Euro im Kalenderjahr erhöht
werden".
- 806 Euro im Jahr
Die Verhinderungpflege kann man:
- als Erstatung der Kosten nach Vorliegen der Rechnung beantragen
oder
- Die pflegebedürftige Person unterschreibt eine Abtretungserklärung und der Betreuungsdienst rechnet selbst mit der Krankenkasse ab.