Alltagsbegleitung

Gesetzliche Grundlage der Leistung ist SGB XI: Pflegeversicherung

"CUXCare" mit Wirkung von 11.06.2021 wurde als Leistungserbringer von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs nach dem Landesrecht anerkannt.


Angebote zur Unterstützung im Alltag:


  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen:
  1. Einkaufen
  2. Reinigen der Wohnung
  3. Kochen
  4. Spülen
  5. Wechseln und Waschen von Wäsche und Kleidung
  6. Beheizen der Wohnung
  •  Entlastungsangebote mit Leistungen der Alltagsbegleitung:
  1. Hilfe bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben in der häuslichen Umgebung

  2. Begleitung beim Einkauf, beim Besuch des Gottesdienstes oder auf dem Friedhof, z.B. auch bei der Grabpflege

  3. Kochen gemeinsam mit den Hilfebedürftigen

  4. Zuhören und Vorlesen

  5. Hilfe beim Umgang mit Behördenangelegenheiten

  6. Unterstützung bei Freizeitgestaltung z.B. für ein Kaffeetrinken mit Freunden

  7. Impulse und Ermutigung zur Aufrechterhaltung sozialer Kontakte zu geben.

Bemerkung:

Bis zu maximal 40% des Sachleistungsbetrags können für anerkannte Unterstützungsleistungen im Alltag eingesetzt werden. Vorrangig sind die Rechnungen des Pflegedienstes für körperbezogene Leistungen zu begleichen.

Bleibt ein Restbetrag vorhanden, kann dieser bis zum Höchstsatz auf die genannten Leistungen umgewidmet werden.

Haben Sie Fragen? Wie beantworten sie gerne !


Finanzierungsmöglichkeiten der Leistungen:

  • Pflegegeld nach § 37 SGB XI je nach Pflegegrad

Pflegegrad 1 - 0 €, nur Anspruch auf Entlastungsbetrag 131,00 Euro (§ 45 SGB XI)

Pflegegrad 2 - 347 €

Pflegegrad 3 - 599 €

Pflegegrad 4 - 800 €

Pflegegrad 5 - 990 €

  • Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI je nach Pflegegrad

Pflegegrad 1   -  0 € , nur Anspruch auf Entlastungsbetrag (sieht unten § 45a SGB XI)

Pflegegrad 2  -   796 €

Pflegegrad 3  -   1497 €

Pflegegrad 4  -  1859 €

Pflegegrad 5  -  2299  €

  • Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI

Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag kann beansprucht werden für:

"Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung"



131 €

  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI Abs. 1

Der Pflegebedürftige "mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung von Pflegeperson gepflegt wurde  und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist".

1 685 €

  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI Abs. 3

" Der Leistungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 kann auf insgesamt auf 3 539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.

3 539 €

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